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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
Was ist das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen?
Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Steuerberater/innen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen, das sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk angeschlossen hat. Es gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland. Seinen Mitgliedern gewährt das Versorgungswerk Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Kinder erhalten Hinterbliebenenrente und ein Sterbegeld.
Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet, die aus ihrer Mitte eine Vertreterversammlung wählen, die ihrerseits den Vorstand, bestehend aus 5 Mitgliedern, wählt.
Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
Mitglied im Versorgungswerk ist kraft Gesetzes jede/r Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r oder vertretungs-berechtigte Person einer Steuerberatungsgesellschaft i.S. von § 74 Abs. 2 StBerG, der/die Mitglied einer Steuerberaterkammer im Land Nordrhein-Westfalen oder gemäß des Staatsvertrages von 2004 in der Steuer-beraterkammer Thüringen ist.
Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk der Steuerberater an?
Das Versorgungswerk wendet das modifizierte offene Deckungsplanverfahren an. Dieses berücksichtigt die durchschnittliche Verweildauer der Beiträge. Damit wird eine möglichst genaue Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenanwartschaft erreicht. Das modifizierte offene Deckungsplanverfahren enthält zudem gewisse Solidaranteile, mit denen andere Solidarleistungen wie die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente finanziert werden können.
Was muss ich als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter beachten?
Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads ->Beiträge herunterladen.
Was geschieht, wenn ich Wirtschaftsprüfer/in werde?
Durch die Bestellung zur/zum Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet, es sei denn, Sie widersprechen der Überleitung innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist. In diesem Fall verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen fortzusetzen.
Ich möchte mich von der Beitragspflicht befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.
Was ist zu beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?
Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerkes. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater NRW; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht über die jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.
Worin bestehen die Unterschiede zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk?
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerkes können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst durch die gewählten Vertreter über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Mitglieder grundsätzlich mit der ersten Beitragszahlung sofortiger Leistungsanspruch ohne Wartezeit. Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht angerechnet. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.
Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Versorgungswerk ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt zu keinem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Versorgungswerke sind gemeinnützig tätig und verfolgen keinen Erwerbszwang. Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlung, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern) oder Rückversicherungsbeiträge. Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.
Wie sicher sind die mir zustehenden Versorgungsleistungen? Kann das Versorgungswerk der Steuerberater im schlimmsten Fall „pleite“ gehen?
BEITRAGSANGELEGENHEITEN
Welche Beiträge sind zu zahlen?
Grundsätzlich entspricht der Beitrag zum Versorgungswerk dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (= Regelpflichtbeitrag). Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitrags-festsetzung. Einzelheiten hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter:
Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen.
Unabhängig von Ihren Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu zahlen.
Wer ist Beitragsschuldner?
Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen.
Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt.
Welche Art der Beitragsfestsetzung kann beantragt werden?
Sowohl für angestellte als auch für selbständig tätige Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine einkommens-bezogene Beitragsfestsetzung oder eine Festsetzung mit dem Regelpflichtbeitrag (10/10) zu beantragen. Sofern Sie Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann eine einkommensbezogene Festsetzung beantragt werden.
Mitglieder, die sich als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen.
Bei neubestellten selbstständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine Beitragsreduzierung auf die Hälfte des einkommensbezogenen Pflichtbeitrags oder in Höhe von 5/10 des Regelpflichtbeitrages für die Dauer von 5 Jahren zu beantragen. Dieser Antrag kann rückwirkend nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang.
Wie erfolgt eine Beitragsfestsetzung bei Mitgliedern, die angestellt und selbstständig sind?
Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.
Ich beziehe Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Muss ich Beiträge zahlen?
Ja. Der Bezug von Krankengeld ist beitragspflichtig und von Ihnen sind Beiträge aus der Bruttozahlung zu leisten. Seit dem 01.01.2016 wird Pflichtmitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken, die von der Versicherungs-pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag ein Beitragszuschuss durch die Krankenkasse gewährt. Die Höhe des Beitragszuschusses entspricht dem Beitrag, der durch die Krankenkasse an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.
Wie gelangen die Beiträge zum Versorgungswerk? Wie ist die Zahlungsart? Wann ist der Beitrag fällig?
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihren sozialversicherungspflichtigen Einkünften direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.
Was ist sinnvoller, die Beiträge selber einzuzahlen oder vom Arbeitgeber einzahlen zu lassen?
Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.
Ist es sinnvoll, Zusatzbeiträge zu leisten? Kann ich steuerliche Vorteile durch Zahlung von Zusatzbeiträgen erlangen?
Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 20/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen.
Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang um Verständnis, dass das Versorgungswerk keine Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation vornehmen darf.
Was passiert mit den Beiträgen, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden?
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Über die Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Eine direkte Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht.
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.
LEISTUNGSANGELEGENHEITEN
Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk der Steuerberater?
• Berufsunfähigkeitsrente
• Hinterbliebenenrente
• Erstattung oder Übertragung von Beiträgen
• Kapitalabfindung bei Witwen/Witwer bei Wiederheirat
• Sterbegeld
Werden die Renten durch die Beitragszahler - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - finanziert (Generationenvertrag)?
Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.
Sollten die Leistungen des Versorgungswerks durch eine zusätzliche Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente) ergänzt werden?
Im Versorgungswerk ist auch der Fall der Berufsunfähigkeit abgesichert. Kann ich meine private Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt kündigen?
Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (= 100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften.
Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.
Gibt es eine garantierte Rentenhöhe? Wie erfahre ich die Höhe der mir zustehenden Leistungen?
Welche Möglichkeiten bestehen für Rehabilitationsmaßnahmen?
BEFREIUNGSRECHT
Ab wann kann ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen? Worauf muss ich achten?
Wie ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen?
Der Antrag muss elektronisch über das Mitgliederportal des Versorgungswerks gestellt werden.
Darf mein Arbeitgeber direkt nach meiner Bestellung die Beiträge an das Versorgungswerk abführen?
Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die dortige Befreiung von der Versicherungspflicht muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag weiterhin an die für Sie zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen. Erst wenn die Befreiung per Bescheid durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen wurde, darf Ihr Arbeitgeber (auch rückwirkend) die Beiträge an das Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Eine Rückerstattung der ab Beginn der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch an die Einzugsstelle abgeführten Beiträge erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam bei der Einzugsstelle gestellt werden.
Da die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung
einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt
wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung
von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je
nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier
Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu
begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die
Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung
der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die
Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine
Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall
zeitnah an.
Ich bin zum Zeitpunkt der Bestellung arbeitslos. Kann ich mich von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreien lassen?
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder anderer Leistungen von einem Träger der sozialen Sicherheit, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und kein Betragszuschuss gezahlt wird, können sie auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreit werden.