Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN

Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Steuerberater/innen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen, das sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk angeschlossen hat. Es gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland. Seinen Mitgliedern gewährt das Versorgungswerk Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Kinder erhalten Hinterbliebenenrente und ein Sterbegeld.

Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet, die aus ihrer Mitte eine Vertreterversammlung wählen, die ihrerseits den Vorstand, bestehend aus 5 Mitgliedern, wählt.

Mitglied im Versorgungswerk ist kraft Gesetzes jede/r Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r oder vertretungs-berechtigte Person einer Steuerberatungsgesellschaft i.S. von § 74 Abs. 2 StBerG, der/die Mitglied einer Steuerberaterkammer im Land Nordrhein-Westfalen oder gemäß des Staatsvertrages von 2004 in der Steuer-beraterkammer Thüringen ist.

Das Versorgungswerk wendet das modifizierte offene Deckungsplanverfahren an. Dieses berücksichtigt die durchschnittliche Verweildauer der Beiträge. Damit wird eine möglichst genaue Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenanwartschaft erreicht. Das modifizierte offene Deckungsplanverfahren enthält zudem gewisse Solidaranteile, mit denen andere Solidarleistungen wie die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente finanziert werden können.

Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads ->Beiträge herunterladen.

Durch die Bestellung zur/zum Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet, es sei denn, Sie widersprechen der Überleitung innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist. In diesem Fall verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen fortzusetzen.

Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.

Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerkes. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater NRW; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht über die jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerkes können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst durch die gewählten Vertreter über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Mitglieder grundsätzlich mit der ersten Beitragszahlung sofortiger Leistungsanspruch ohne Wartezeit. Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht angerechnet. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.

Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Versorgungswerk ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt zu keinem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Versorgungswerke sind gemeinnützig tätig und verfolgen keinen Erwerbszwang. Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlung, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern) oder Rückversicherungsbeiträge. Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.

Die Leistungen des Versorgungswerkes sind nicht weniger sicher als die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung oder der privaten Versicherungswirtschaft. Alle Versorgungssysteme sind nur so sicher wie die allgemeine Entwicklung der jeweiligen Volkswirtschaft. Darüber hinaus sind aber mehrere zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Erfüllbarkeit der Leistungen des Versorgungswerkes in Gesetz und Satzung eingebaut.
 
So wird das Versorgungswerk nicht nur durch den Vorstand und die Vertreterversammlung ständig kontrolliert, zusätzlich übt auch die staatliche Rechts- und Versicherungsaufsicht eine nicht unerhebliche Kontrolle über die Sicherheit des Versorgungswerkes aus. Überdies wird das Versorgungswerk jährlich auch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der ebenfalls insbesondere die versorgungswerksbezogenen Risiken bei der Durchführung und Verwaltung des Versorgungswerkes kontrolliert und überprüft. Schließlich und endlich obliegt es dem Versicherungsmathematiker, permanent die versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Leistungen zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Behebung etwaiger Fehlentwicklungen zu machen. Damit ist ein berufsständisches Versorgungswerk in mehrfacher Weise gesichert.

BEITRAGSANGELEGENHEITEN

Grundsätzlich entspricht der Beitrag zum Versorgungswerk dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (= Regelpflichtbeitrag). Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitrags-festsetzung. Einzelheiten hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter:
Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen.

Unabhängig von Ihren Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu zahlen.

Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. 

Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt.

Sowohl für angestellte als auch für selbständig tätige Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine einkommens-bezogene Beitragsfestsetzung oder eine Festsetzung mit dem Regelpflichtbeitrag (10/10) zu beantragen. Sofern Sie Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann eine einkommensbezogene Festsetzung beantragt werden. 

Mitglieder, die sich als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen. 

Bei neubestellten selbstständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine Beitragsreduzierung auf die Hälfte des einkommensbezogenen Pflichtbeitrags oder in Höhe von 5/10 des Regelpflichtbeitrages für die Dauer von 5 Jahren zu beantragen. Dieser Antrag kann rückwirkend nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang.

Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.

Ja. Der Bezug von Krankengeld ist beitragspflichtig und von Ihnen sind Beiträge aus der Bruttozahlung zu leisten. Seit dem 01.01.2016 wird Pflichtmitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken, die von der Versicherungs-pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag ein Beitragszuschuss durch die Krankenkasse gewährt. Die Höhe des Beitragszuschusses entspricht dem Beitrag, der durch die Krankenkasse an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihren sozialversicherungspflichtigen Einkünften direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.

Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 20/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen. 

Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang um Verständnis, dass das Versorgungswerk keine Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation vornehmen darf.

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über die Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Eine direkte Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht.

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.

LEISTUNGSANGELEGENHEITEN

Das Versorgungswerk sieht folgende Leistungsarten vor:
 
•  Altersrente
•  Berufsunfähigkeitsrente
•  Hinterbliebenenrente
•  Erstattung oder Übertragung von Beiträgen
•  Kapitalabfindung bei Witwen/Witwer bei Wiederheirat
•  Sterbegeld
 
Zudem kann das Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten für notwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.

Für eine Riester-Rente sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zulageberechtigt. Mitglieder des Versorgungswerks gehören somit in der Regel nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Einzige Ausnahme ist, wenn der/die Ehegatte/in bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in eines Mitglieds in der gesetzlichen Renten-versicherung pflichtversichert ist. In diesem Fall kann auch ein Mitglied einen Anspruch auf eine Zulagenberechtigung erwerben. 
 
Der Gesetzgeber zählt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke nicht zum begünstigten Personenkreis, da diese von einer vermutlich eintretenden Absenkung des Rentenniveaus nicht in gleicher Weise betroffen sind, wie Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung erbringt das Versorgungswerk aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme bei gleicher Beitragszahlung eine höhere Leistung.
 
Die Rürup-Rente hingegen ist auch für Mitglieder des Versorgungswerks zugänglich. Sie ist vor allem für Selbstständige mit einer hohen Steuerbelastung eine Möglichkeit der (zusätzlichen) Altersversorgung, aber auch Angestellte können die Rürup-Rente nutzen. Die Beiträge zu einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeiträge als Sonderausgaben absetzbar.
 
Inwiefern eine zusätzliche Absicherung für das Alter notwendig oder sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen und Bedürfnissen des Einzelnen ab. Das Versorgungswerk kann hierzu keine allgemein gültige Empfehlung geben. Bevor Sie sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheiden, sollten Sie sich ausführlich über das jeweilige Produkt beraten lassen.
 
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass für Mitglieder des Versorgungswerks jederzeit die Möglichkeit besteht, freiwillige Beiträge zu leisten. Freiwillige Beiträge können unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen jährlich insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 20/10 des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrags entrichtet werden. Die Höhe und den Zeitpunkt von freiwilligen Beitragszahlungen können Sie selber frei und flexibel bestimmen. Freiwillige Beiträge können laufend oder als Einmalzahlung entrichtet werden. Eine Verpflichtung zu weiteren freiwilligen Zahlungen besteht nicht. Zudem können zusätzliche freiwillige Beitrags-zahlungen an das Versorgungswerk im gleichen Rahmen wie Beiträge an eine private Versicherung (z.B. Rürup-Rente) steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im  Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (= 100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften.
Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.

Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung mit den Berechnungs-grundlagen des aktuellen Kalenderjahres, aus der sich die jeweils erreichte bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartende Rentenanwartschaft ergibt. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht. Endgültig und damit verbindlich festgestellt und festgesetzt werden die Rentenleistungen erst bei Renteneintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstiger Umstände welche Rentenhöhe zu zahlen ist.

Das Versorgungswerk kann einen Zuschuss zu den Kosten einer besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewähren, sofern die Berufsfähigkeit als Steuerberater/in gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und diese durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
 
Ein Kostenzuschuss ist durch das Versorgungswerk ausgeschlossen für berufliche Wiedereingliederungs-maßnahmen, Erholungsaufenthalte und Hilfsmittel jeglicher Art (z.B. Brillen, Bürostühle). Des Weiteren kann ein Zuschuss nur gewährt werden, sofern keine andere Stelle vorrangig zur Erstattung der Leistung verpflichtet ist (z.B. gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung).
 
Bei dem Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung des Versorgungswerks, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Eine Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses trifft der Vorstand unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles.

BEFREIUNGSRECHT

Die Befreiung erfolgt ab Beginn der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer (Tag der Bestellung) oder bei bereits bestehender Mitgliedschaft ab Beschäftigungsaufnahme/Arbeitgeberwechsel, wenn diese innerhalb von 3 Monaten beantragt wird (Antragseingang beim Versorgungswerk ist maßgebend). 
Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk und zu einer höheren Beitrags-zahlung für das Mitglied selbst für die Zeit vor der Befreiung, da in dieser Zeit Beiträge sowohl zur Deutschen Rentenversicherung als auch zum Versorgungswerk gezahlt werden müssen. Im Versorgungswerk ist für diese Zeit der Mindestbeitrag zu leisten.

Der Antrag muss elektronisch über das Mitgliederportal des Versorgungswerks gestellt werden.

Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die dortige Befreiung von der Versicherungspflicht muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag weiterhin an die für Sie zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen. Erst wenn die Befreiung per Bescheid durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen wurde, darf Ihr Arbeitgeber (auch rückwirkend) die Beiträge an das Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Eine Rückerstattung der ab Beginn der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch an die Einzugsstelle abgeführten Beiträge erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam bei der Einzugsstelle gestellt werden.

Da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall zeitnah an.

Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, sind Beiträge zu zahlen. Eine Befreiung von der gesetzlichen Renten-versicherungspflicht wird zugunsten des Versorgungswerks nicht ausgesprochen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bestellung bereits arbeitslos waren, so dass von Ihnen der Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regel-pflichtbeitrages ab Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen ist. Wurde bereits vor der Arbeitslosigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt, behält sie hingegen weiterhin Gültigkeit und die Agentur für Arbeit übernimmt auf Antrag die Beiträge zum Versorgungswerk. 

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder anderer Leistungen von einem Träger der sozialen Sicherheit, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und kein Betragszuschuss gezahlt wird, können sie auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreit werden.


Bild: iStock.com/Melpomenem