Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

BEITRAGSANGELEGENHEITEN

Grundsätzlich entspricht der Beitrag zum Versorgungswerk dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (= Regelpflichtbeitrag). Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitrags-festsetzung. Einzelheiten hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter:
Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen.

Unabhängig von Ihren Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu zahlen.

Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. 

Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt.

Sowohl für angestellte als auch für selbständig tätige Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine einkommens-bezogene Beitragsfestsetzung oder eine Festsetzung mit dem Regelpflichtbeitrag (10/10) zu beantragen. Sofern Sie Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann eine einkommensbezogene Festsetzung beantragt werden. 

Mitglieder, die sich als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen. 

Bei neubestellten selbstständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine Beitragsreduzierung auf die Hälfte des einkommensbezogenen Pflichtbeitrags oder in Höhe von 5/10 des Regelpflichtbeitrages für die Dauer von 5 Jahren zu beantragen. Dieser Antrag kann rückwirkend nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang.

Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.

Ja. Der Bezug von Krankengeld ist beitragspflichtig und von Ihnen sind Beiträge aus der Bruttozahlung zu leisten. Seit dem 01.01.2016 wird Pflichtmitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken, die von der Versicherungs-pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag ein Beitragszuschuss durch die Krankenkasse gewährt. Die Höhe des Beitragszuschusses entspricht dem Beitrag, der durch die Krankenkasse an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von Ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihren sozialversicherungspflichtigen Einkünften direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.

Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 20/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen. 

Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang um Verständnis, dass das Versorgungswerk keine Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation vornehmen darf.

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über die Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Eine direkte Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht.

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.


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