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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
1. Was ist das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen?
Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Steuerberater/innen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen, das sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk angeschlossen hat. Es gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland. Seinen Mitgliedern gewährt das Versorgungswerk Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Kinder erhalten Hinterbliebenenrente und ein Sterbegeld.
Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet, die aus ihrer Mitte eine Vertreterversammlung wählen, die ihrerseits den Vorstand, bestehend aus 5 Mitgliedern, wählt.
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
Mitglied im Versorgungswerk sind kraft
Gesetzes alle Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die
Mitglied einer Steuerberaterkammer im Land Nordrhein-Westfalen oder gemäß des
Staatsvertrages von 2004 in der Steuerberaterkammer Thüringen sind.
3. Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk der Steuerberater an?
Das Versorgungswerk wendet das modifizierte offene Deckungsplanverfahren an. Dieses berücksichtigt die durchschnittliche Verweildauer der Beiträge. Damit wird eine möglichst genaue Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenanwartschaft erreicht. Das modifizierte offene Deckungsplanverfahren enthält zudem gewisse Solidaranteile, mit denen andere Solidarleistungen wie die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente finanziert werden können.
4. Was muss ich als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter beachten?
Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads -> Beiträge herunterladen.
5. Was geschieht, wenn ich Wirtschaftsprüfer/in werde?
Durch die Bestellung zur/zum Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet, es sei denn, Sie widersprechen der Überleitung innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist. In diesem Fall verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen fortzusetzen.
6. Ich möchte mich von der Beitragspflicht befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.
7. Was ist zu beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?
Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerkes. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater NRW; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht über die jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.
8. Worin bestehen die Unterschiede zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk?
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerkes können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst durch die gewählten Vertreter über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Mitglieder grundsätzlich mit der ersten Beitragszahlung sofortiger Leistungsanspruch ohne Wartezeit. Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht angerechnet. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.
Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Versorgungswerk ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt zu keinem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Versorgungswerke sind gemeinnützig tätig und verfolgen keinen Erwerbszwang. Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlung, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern) oder Rückversicherungsbeiträge. Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.