Wer aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Steuerberater beitragspflichtiges Mitglied sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk ist, kann sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und zahlt sodann einen einkommens-abhängigen Beitrag an das Versorgungswerk.
Dies gilt auch für Syndikus-Steuerberater, denen die zuständige Steuerberaterkammer bestätigt hat, dass deren Beschäftigungsverhältnis mit der Bestellung als Steuerberater zu vereinbaren ist.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ausschließlich elektronisch über das Mitgliederportal gestellt. Bereits bestellte Steuerberater, die eine Syndikustätigkeit aufnehmen, müssen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zusätzlich nachweisen, dass die Steuerberaterkammer die Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters geprüft und bestätigt hat (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erstmals bestellte Syndikussteuerberater weisen dies mit einer Kopie der Bestellungsurkunde nach, die dem Befreiungsantrag beizufügen ist.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt nur für die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist. Dies betrifft alle angestellten Steuerberater, auch wenn der Arbeitgeber ein Berufsträger ist. Ein Arbeitgeberwechsel, eine wesentliche Änderung des Aufgabenfeldes beim selben Arbeitgeber oder eine Umfirmierung/Umwandlung des Arbeitgebers führen dazu, dass erneut ein Antrag auf Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden muss.
Das Versorgungswerk leitet den Befreiungsantrag nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter, wo über den Befreiungsantrag entschieden wird. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Eingang des Antrags beim Versorgungswerk.
Wer sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, hat im Versorgungswerk gem. § 30 Abs. 6 der Satzung mindestens den Beitrag zu entrichten, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Hierbei werden auch die unterschiedlichen Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern berücksichtigt. Arbeitgeber sind gem. § 172 a SGB VI zur Zahlung eines Beitragszuschusses verpflichtet. Im Fall einer Doppelmitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk ist das Mitglied gem. § 30 Abs. 7 der Satzung zur Zahlung des Mindestbeitrages verpflichtet.
Da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einige Zeit in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je nach Zahlart durch das Mitglied oder den Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall zeitnah an.