Informationen für neu bestellte Mitglieder

FAQs

Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Steuerberater/innen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Es gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland. Seinen Mitgliedern gewährt das Versorgungswerk Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Kinder erhalten Hinterbliebenenrente. Außerdem wird ein Sterbegeld gezahlt.

Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet, die aus ihrer Mitte eine Vertreterversammlung wählen, die ihrerseits den Vorstand, bestehend aus 5 Mitgliedern, wählt.

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer im Land Nordrhein-Westfalen oder gemäß Staatsvertrag von 2004 in der Steuerberater-kammer Thüringen.

Mitglied im Versorgungswerk ist demnach kraft Gesetzes jede natürliche Person, die Mitglied einer Steuerberaterkammer im Land Nordrhein-Westfalen oder Thüringen ist.

Die Befreiung von der Beitragspflicht kann im Ersterfassungsbogen (vollständige oder teilweise Befreiung) beantragt werden. Alternativ kann der Antrag auch schriftlich oder in Textform gestellt werden. Zusätzlich ist ein aktueller Nachweis über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung erforderlich (bspw. eine Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung).

Grundsätzlich entspricht der Beitrag zum Versorgungswerk dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (=Regelpflichtbeitrag 10/10). Satzungsgemäß besteht daneben sowohl für angestellte als auch selbstständig tätige Mitglieder die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitragsfestsetzung. Diese kann beantragt werden, sofern das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht.

Bei neubestellten selbstständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine Beitragsreduzierung auf die Hälfte des einkommensbezogenen Pflichtbeitrags oder in Höhe von 5/10 des Regelpflichtbeitrags für die Dauer von 5 Jahren zu beantragen. Dieser Antrag kann rückwirkend nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang.

Mitglieder, die sich als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen.

Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.

Unabhängig von den Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrags) zu zahlen.

Beitragsschuldner ist das Mitglied. Die Beiträge werden am 28. Kalendertag eines Monats fällig.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates.

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wegen der Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Eine Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk ist nicht möglich.

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.

Das Versorgungswerk sieht folgende Leistungsarten vor:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Übertragung von Beiträgen
  • Sterbegeld

Zudem kann das Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten für notwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (=100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften.
Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.