Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren

Häufige Probleme und deren Lösungen

Meldebeginn bei DRV-Befreiung

Der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung für meinen Mitarbeiter beginnt mitten im Kalendermonat. Muss die Änderung unabänderlich ab diesem Tag in das Abrechnungsprogramm eingegeben werden? 

Ja, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist abhängig vom Tag der Bestellung zum Steuerberater (oder vom Tag der Antragstellung bei verspätet gestelltem Antrag) und muss tag-genau „im Lohnkonto" umgesetzt werden. Für den Kalendermonat der Änderung sind die tatsächlichen Kalendertage (evtl. also insgesamt mehr oder weniger als 30 SV-Tage) für die jeweils anteiligen Berechnungen des Rentenversicherungsbeitrages heranzuziehen. Das Programm muss durch die Änderung eine Sozialversicherungsmeldung mit dem Meldegrund 12 (Beitragsgruppenänderung) und eine Beitragserhebungsmeldung für die anteiligen Kalendertage des Umstellungsmonats erstellen.  

Falls Ihr Abrechnungsprogramm diesen Rückrechnungsvorgang nicht im vollen Umfang unterstützt, müssen die Meldungen über die entsprechenden elektronischen Ausfüllhilfen erfolgen.


Beitragskorrektur für zurückliegende Monate 

Was kann getan werden, wenn eine Beitragserhebungsmeldung für einen zurückliegenden Monat erstellt werden muss, das Abrechnungsprogramm diese jedoch maschinell nicht (mehr) erstellen kann? 

„Papiermeldungen" sind im Rahmen des Arbeitgebermeldeverfahrens unzulässig. Sie können  Beitragserhebungs-meldungen, die Ihr Abrechnungsprogramm mangels entsprechender Rückrechnungsmöglichkeit bzw. Rückmelde-möglichkeit nicht erstellen kann, mit Hilfe dieser elektronischen Ausfüllhilfe erstellen. 


Beitragserhebungsmeldungen für Zeiträume ohne Arbeitsentgelt

Müssen monatliche Beitragserhebungsmeldungen erstellt werden, auch wenn mein Arbeitnehmer derzeit kein Entgelt erzielt, z.B. nach dem Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, während des Mutterschutzes oder einer Elternzeit?

Beitragserhebungsmeldungen müssen für jeden Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich besteht, übermittelt werden. Dies ist unabhängig davon, ob die arbeitsvertragsrechtlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung/Entgelt) wechselseitig ruhen. 


Fehlende Beitragserhebungsmeldung

Eine Beitragserhebungsmeldung wurde maschinell erstellt, ist jedoch laut Angabe des Versorgungswerks dort nicht angekommen. 

Die Beitragserhebungsmeldungen werden über eine zentrale Annahmestelle, der DASBV, den einzelnen Versorgungswerken zugeleitet. Sie als Arbeitgeber haben dort ein Postfach. Es ist sinnvoll, zunächst zu prüfen, ob in diesem Postfach für Sie als Arbeitgeber oder Abrechnungsstelle zu der erstellten bzw. vermissten Meldung eine Fehlermeldung bereitliegt, die von Ihrem Abrechnungs- bzw. Kommunikationssystem noch nicht abgeholt wurde.

Für weitere Fragen können Sie sich dann gerne direkt telefonisch an die DASBV (030/27590000) wenden oder Sie kontaktieren diese über deren Homepage. Es ist sinnvoll, das Protokoll der maschinellen Absendung hierbei bereit-zuhalten. 

Sollte es notwendig sein, dass die Meldung maschinell neu erstellt werden muss, weil Ihr Abrechnungsprogramm dies nicht korrekt erledigt, empfehlen wir Ihnen die elektronischen Ausfüllhilfen

Eine Meldung in „Papierform" ist im Rahmen des Arbeitgebermeldeverfahrens grundsätzlich nicht zulässig. 


Dauernachweis

Besteht die Möglichkeit die Beitragserhebungsmeldungen als Dauerbeitragsnachweis zu erstellen?

Leider nein, diese Möglichkeit gibt es nur bei den Einzugsstellen, dort handelt es sich dann aber auch um Beitrags-nachweise, die nicht personenbezogen sind.