Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

BEFREIUNGSRECHT

Die Befreiung erfolgt ab Beginn der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer (Tag der Bestellung) oder bei bereits bestehender Mitgliedschaft ab Beschäftigungsaufnahme/Arbeitgeberwechsel, wenn diese innerhalb von 3 Monaten beantragt wird (Antragseingang beim Versorgungswerk ist maßgebend). 
Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk und zu einer höheren Beitrags-zahlung für das Mitglied selbst für die Zeit vor der Befreiung, da in dieser Zeit Beiträge sowohl zur Deutschen Rentenversicherung als auch zum Versorgungswerk gezahlt werden müssen. Im Versorgungswerk ist für diese Zeit der Mindestbeitrag zu leisten.

Der Antrag muss elektronisch über das Mitgliederportal des Versorgungswerks gestellt werden.

Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die dortige Befreiung von der Versicherungspflicht muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag weiterhin an die für Sie zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen. Erst wenn die Befreiung per Bescheid durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen wurde, darf Ihr Arbeitgeber (auch rückwirkend) die Beiträge an das Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Eine Rückerstattung der ab Beginn der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch an die Einzugsstelle abgeführten Beiträge erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam bei der Einzugsstelle gestellt werden.

Da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall zeitnah an.

Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, sind Beiträge zu zahlen. Eine Befreiung von der gesetzlichen Renten-versicherungspflicht wird zugunsten des Versorgungswerks nicht ausgesprochen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bestellung bereits arbeitslos waren, so dass von Ihnen der Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regel-pflichtbeitrages ab Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen ist. Wurde bereits vor der Arbeitslosigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt, behält sie hingegen weiterhin Gültigkeit und die Agentur für Arbeit übernimmt auf Antrag die Beiträge zum Versorgungswerk. 

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder anderer Leistungen von einem Träger der sozialen Sicherheit, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und kein Betragszuschuss gezahlt wird, können sie auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreit werden.

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