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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
BEFREIUNGSRECHT
1. Ab wann kann ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen? Worauf muss ich achten?
2. Wie ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen?
Der Antrag muss elektronisch über das Mitgliederportal des Versorgungswerks gestellt werden.
3. Darf mein Arbeitgeber direkt nach meiner Bestellung die Beiträge an das Versorgungswerk abführen?
Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die dortige Befreiung von der Versicherungspflicht muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag weiterhin an die für Sie zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen. Erst wenn die Befreiung per Bescheid durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen wurde, darf Ihr Arbeitgeber (auch rückwirkend) die Beiträge an das Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Eine Rückerstattung der ab Beginn der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch an die Einzugsstelle abgeführten Beiträge erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam bei der Einzugsstelle gestellt werden.
Da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall zeitnah an.
4. Ich bin zum Zeitpunkt der Bestellung arbeitslos. Kann ich mich von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreien lassen?
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder anderer Leistungen von einem Träger der sozialen Sicherheit, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und kein Betragszuschuss gezahlt wird, können sie auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreit werden.