Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

LEISTUNGSANGELEGENHEITEN

Das Versorgungswerk sieht folgende Leistungsarten vor:
 
•  Altersrente
•  Berufsunfähigkeitsrente
•  Hinterbliebenenrente
•  Erstattung oder Übertragung von Beiträgen
•  Kapitalabfindung bei Witwen/Witwer bei Wiederheirat
•  Sterbegeld
 
Zudem kann das Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten für notwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.

Für eine Riester-Rente sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zulageberechtigt. Mitglieder des Versorgungswerks gehören somit in der Regel nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Einzige Ausnahme ist, wenn der/die Ehegatte/in bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in eines Mitglieds in der gesetzlichen Renten-versicherung pflichtversichert ist. In diesem Fall kann auch ein Mitglied einen Anspruch auf eine Zulagenberechtigung erwerben. 
 
Der Gesetzgeber zählt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke nicht zum begünstigten Personenkreis, da diese von einer vermutlich eintretenden Absenkung des Rentenniveaus nicht in gleicher Weise betroffen sind, wie Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung erbringt das Versorgungswerk aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme bei gleicher Beitragszahlung eine höhere Leistung.
 
Die Rürup-Rente hingegen ist auch für Mitglieder des Versorgungswerks zugänglich. Sie ist vor allem für Selbstständige mit einer hohen Steuerbelastung eine Möglichkeit der (zusätzlichen) Altersversorgung, aber auch Angestellte können die Rürup-Rente nutzen. Die Beiträge zu einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeiträge als Sonderausgaben absetzbar.
 
Inwiefern eine zusätzliche Absicherung für das Alter notwendig oder sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen und Bedürfnissen des Einzelnen ab. Das Versorgungswerk kann hierzu keine allgemein gültige Empfehlung geben. Bevor Sie sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheiden, sollten Sie sich ausführlich über das jeweilige Produkt beraten lassen.
 
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass für Mitglieder des Versorgungswerks jederzeit die Möglichkeit besteht, freiwillige Beiträge zu leisten. Freiwillige Beiträge können unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen jährlich insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 20/10 des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrags entrichtet werden. Die Höhe und den Zeitpunkt von freiwilligen Beitragszahlungen können Sie selber frei und flexibel bestimmen. Freiwillige Beiträge können laufend oder als Einmalzahlung entrichtet werden. Eine Verpflichtung zu weiteren freiwilligen Zahlungen besteht nicht. Zudem können zusätzliche freiwillige Beitrags-zahlungen an das Versorgungswerk im gleichen Rahmen wie Beiträge an eine private Versicherung (z.B. Rürup-Rente) steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (=100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähig-keitsversicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.

Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung mit den Berechnungs-grundlagen des aktuellen Kalenderjahres, aus der sich die jeweils erreichte bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartende Rentenanwartschaft ergibt. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht. Endgültig und damit verbindlich festgestellt und festgesetzt werden die Rentenleistungen erst bei Renteneintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstiger Umstände welche Rentenhöhe zu zahlen ist.
Das Versorgungswerk kann einen Zuschuss zu den Kosten einer besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewähren, sofern die Berufsfähigkeit als Steuerberater/in gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und diese durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
 
Ein Kostenzuschuss ist durch das Versorgungswerk ausgeschlossen für berufliche Wiedereingliederungs-maßnahmen, Erholungsaufenthalte und Hilfsmittel jeglicher Art (z.B. Brillen, Bürostühle). Des Weiteren kann ein Zuschuss nur gewährt werden, sofern keine andere Stelle vorrangig zur Erstattung der Leistung verpflichtet ist (z.B. gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung).
 
Bei dem Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung des Versorgungswerks, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Eine Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses trifft der Vorstand unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles.

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